Kategorien

Ihre Apotheken und Gesundheits Foren Suchmaschine

 
 
Seit dem 1. Januar 2004 dürfen in Deutschland die Apothekeninhaber neben ihrer Hauptapotheke bis zu drei weitere öffentliche Apotheken (sog. Filialapotheken) betreiben (eingeschränkter Mehrbesitz, § 1, Abs. 1 und § 2 Abs. 4 und Abs. 5 Apothekengesetz). Dies ist unter folgenden Bedingungen zulässig: Nur ein Apotheker mit einer Hauptapotheke, in der er selbst verantwortlich tätig ist, kann eine Filialapotheke besitzen. Die Filialapotheken müssen im gleichen oder einem benachbarten Kreis liegen. Filialapotheken sind in sachlicher und personeller Hinsicht genauso auszustatten wie eine Vollapotheke. Für die Filialen ist ein approbierter Apotheker als verantwortlicher Leiter der Apotheke zu benennen. Der Inhaber einer Erlaubnis darf sich nicht von einem Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieur sondern nur von einem Apotheker vertreten lassen. Die Vertretung der Apothekenleiter der Filialapotheke durch Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieure ist wie bei jeder anderen öffentlichen Apotheke aber zulässig.

Möglicherweise auch interessant:
Pille bestellen
Karotin Tabletten
Antiadipositum X112